d) Der Provisionsanspruch sowie der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden gemäß § 10 MaklerG mit ihrer Entstehung fällig.
e) So ein anderes als ein Verkaufsgeschäft vermittelt wird bzw. einen Provisionsanspruch auslöst, richtet sich die Höhe der Provision nach den einschlägigen Bestimmungen des MaklerG und der IMV.
6) Schadenersatz und Haftung des Auftragsgebers
a) Ungeachtet dessen, ob ein Provisionsanspruch entsteht, hat der Auftraggeber Schäden, welcher der Immotraum Projektentwicklung GmbH durch die Verletzung dieses Vertrages entstehen, zu ersetzen. Dies betrifft insbesondere Schäden aufgrund von unrichtigen Angaben über das Vermittlungsobjekt, aufgrund der Verletzung der Unterstützungspflichten gemäß Punkt 4) dieses Vertrages sowie aufgrund der grundlosen vorzeitigen Auflösung des Alleinvermittlungsauftrages.
b) Das Entstehen und der Umfang des Provisionsanspruches bleiben von allfälligen Schadenersatzansprüchen unberührt.
c) Mehrere Auftraggeber haften für sämtliche der Immotraum Projektentwicklung GmbH aus dieser Vereinbarung zustehenden Ansprüche solidarisch.
7) Allgemeines
a) Anbote der Immotraum Projektentwicklung GmbH verstehen sich jeweils unverbindlich.
b) Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und der Immotraum Projektentwicklung GmbH bzw. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.
c) Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des zwischen dem Auftraggeber und der Immotraum Projektentwicklung GmbH abgeschlossenen Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der restlichen Vereinbarung.
d) Als Erfüllungsort dieses Vertrages gilt Innsbruck.
e) Örtlich zuständig für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrage ist das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck. Die Bestimmungen des § 14 KSchG bleiben hievon unberührt.