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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1)    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) bilden einen Bestandteil des zwischen dem Auftraggeber und der Immotraum Projektentwicklung GmbH abgeschlossenen Vermittlungsauftrages.

Die AGB basieren auf dem Maklergesetz (kurz: MaklerG), BGBl. Nr. 262/1996, und der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (kurz: Immobilienmaklerverordnung oder IMV), BGBl. Nr. 268/2010, in deren jeweils geltenden Fassungen.
 

2)    Vertragsauflösung, Umwandlung
Vor Ablauf der bedungenen Dauer kann der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber nur bei Vorliegen wichtiger Gründe ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig aufgelöst werden. Die Auflösung ist diesfalls gegenüber der Immotraum Projektentwicklung GmbH mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären und wird erst mit Zugang dieses Briefes wirksam.
Die Immotraum Projektentwicklung GmbH kann ihrerseits jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Auflösung des Vertrages schriftlich erklären.
Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer wandelt sich der Alleinvermittlungsauftrag in einen unbefristeten „schlichten“ Vermittlungsauftrag um, das heißt, dass die Immotraum Projektentwicklung GmbH weiterhin mit der Vermittlung des im Vertrag bezeichneten Geschäftes betraut bleibt, dass jedoch der Auftraggeber nunmehr auch andere Makler beauftragen kann.


3)    Wahrnehmung des Vermittlungsauftrages
a)    Die Immotraum Projektentwicklung GmbH hat die Interessen des Auftraggebers redlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers zu wahren und diesem die erforderlichen Nachrichten zu übermitteln.
b)    Die Immotraum Projektentwicklung GmbH hat sich nach Kräften um die Vermittlung des Rechtsgeschäftes zu bemühen.
c)    Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauches kann die Immotraum Projektentwicklung GmbH auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig werden.
d)    Die Immotraum Projektentwicklung GmbH kann sich anderer Makler (Untermakler) bedienen, woraus jedoch dem Auftraggeber keine zusätzlichen Kosten erwachsen. Zum Zweck der Erfüllung ihres Auftrages kann die Immotraum Projektentwicklung GmbH die ihr vom Auftraggeber überlassenen Daten an Dritte weitergeben oder über einschlägige Medien verbreiten.


4)    Unterstützung durch den Auftraggeber
a)    Der Auftraggeber hat die Immotraum Projektentwicklung GmbH bei der Ausübung ihrer Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen und die Weitergabe von mitgeteilten Geschäftsgelegenheiten zu unterlassen.
b)    Der Auftraggeber hat der Immotraum Projektentwicklung GmbH die erforderlichen Daten und Nachrichten zur Verfügung zu stellen und allfällige diesbezügliche Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
c)    Der Auftraggeber hat Interessenten, welche sich während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages direkt an ihn wenden, unverzüglich der Immotraum Projektentwicklung GmbH bekannt zu geben.


5)    Provision
a)    Die Provision wird ausgehend vom Verkaufswert errechnet. Der Verkaufswert setzt sich im Sinne des § 16 Abs 1 IMV zusammen aus dem vermittelten Kaufpreis sowie aus dem Betrag, der allfälligen sonstigen vom Käufer übernommenen geldwerten Verpflichtungen (Lasten, Haftungsübernahmen, etc.) entspricht.
b)    Der Provisionsanspruch der Immotraum Projektentwicklung GmbH entsteht in erster Linie mit dem rechtswirksamen Zustandekommen des vermittelten oder zweckgleichwertigen Rechtsgeschäftes. In jenen Fällen, in welchen gemäß dem erteilten Alleinvermittlungsauftrag ein Provisionsanspruch auch ohne Vermittlungserfolg besteht, entsteht dieser mit Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen.
c)    Die volle Provision gebührt der Immotraum Projektentwicklung GmbH, abgesehen von den im Alleinvermittlungsauftrag bereits genannten Fällen fehlenden Vermittlungserfolges, insbesondere auch dann, wenn:

  • der Auftraggeber das Rechtsgeschäft nach Ablauf der vereinbarten Alleinvermittlungsfrist mit von der Immotraum Projektentwicklung GmbH namhaft gemachten Interessenten oder aufgrund der Verdienstlichkeit der Immotraum Projektentwicklung GmbH abschließt;
  • das Rechtsgeschäft zu anderen, vom Anbot abweichenden, Bedingungen geschlossen wird;
  • mit dem/den vermittelten Interessenten ein Rechtsgeschäft über ein anderes, als das auftragsgegenständliche Vermittlungsobjekt abgeschlossen wird;
  • das vom Makler vermittelte Geschäft in nahem zeitlichen Zusammenhang (innerhalb von drei Jahren ab Rechtswirksamkeit des ersten vermittelten Geschäftes) ein- oder mehrmalig erweitert oder ergänzt wird, wobei sich der Provisionsanspruch diesfalls nach dem Umfang der Erweiterung bzw. Ergänzung richtet.


d)    Der Provisionsanspruch sowie der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden gemäß § 10 MaklerG mit ihrer Entstehung fällig.
e)    So ein anderes als ein Verkaufsgeschäft vermittelt wird bzw. einen Provisionsanspruch auslöst, richtet sich die Höhe der Provision nach den  einschlägigen Bestimmungen des MaklerG und der IMV.


6)    Schadenersatz und Haftung des Auftragsgebers
a)    Ungeachtet dessen, ob ein Provisionsanspruch entsteht, hat der Auftraggeber Schäden, welcher der Immotraum Projektentwicklung GmbH durch die Verletzung dieses Vertrages entstehen, zu ersetzen. Dies betrifft insbesondere Schäden aufgrund von unrichtigen Angaben über das Vermittlungsobjekt, aufgrund der Verletzung der Unterstützungspflichten gemäß Punkt 4) dieses Vertrages sowie aufgrund der grundlosen vorzeitigen Auflösung des Alleinvermittlungsauftrages.
b)    Das Entstehen und der Umfang des Provisionsanspruches bleiben von allfälligen Schadenersatzansprüchen unberührt.
c)    Mehrere Auftraggeber haften für sämtliche der Immotraum Projektentwicklung GmbH aus dieser Vereinbarung zustehenden Ansprüche solidarisch.


7)    Allgemeines
a)    Anbote der Immotraum Projektentwicklung GmbH verstehen sich jeweils unverbindlich.
b)    Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und der Immotraum Projektentwicklung GmbH bzw. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.
c)    Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des zwischen dem Auftraggeber und der Immotraum Projektentwicklung GmbH abgeschlossenen Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der restlichen Vereinbarung.
d)    Als Erfüllungsort dieses Vertrages gilt Innsbruck.
e)    Örtlich zuständig für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrage ist das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck. Die Bestimmungen des § 14 KSchG bleiben hievon unberührt.